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   LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16   

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LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 (https://dejure.org/2017,48451)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 (https://dejure.org/2017,48451)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 (https://dejure.org/2017,48451)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie; Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der Sozialhilfe; Anwendbarkeit der Regelungen zur Erlaubnis zur ...

  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Pflegegeldzahlungen; Nachrangig verpflichteter Leistungsträger; Vorrang-Nachrang-Verhältnis

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Dementsprechend ist auch die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    Damit sollte eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht werden und zugleich die üblicherweise aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    Wie sich aus der Änderung des § 28 Abs. 5 SGB XII zum 05.08.2009 - die im Hinblick auf § 54 Abs. 3 SGB XII erfolgte - ergibt, wonach die Unterbringung in einer Pflegefamilie zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führt, hat der Träger der Sozialhilfe auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, Rdnr. 38).

    Die Leistungsidentität verlangt zum einen, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden, eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R mit weiteren Nachweisen zur ergangenen Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist dabei ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend des Beigeladenen - gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    Insoweit bedarf es im Streitfalle ggf. eines Nachverfahrens beim SG (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    a) § 104 SGB X setzt voraus, dass gestufte Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1985 - 4a RJ 13/84 und Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 42/93; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Ungeschriebene Voraussetzung dieser Konkurrenzregel ist, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Gleichartigkeit der Leistungen liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich auch eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Dadurch dass die Pflegeeltern nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt haben, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen des Beigeladenen eingegangen sind, ist der Beklagte im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. insoweit auch SG Aachen, Urteil vom 28.03.2017 - S 20 SO 30/15; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12; VG München, Urteil vom 17.12.2014 - M 18 K 12.6247).

    Mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, steht damit die Tatsache, dass Empfänger der Jugendhilfeleistungen die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Beigeladenen G. zu gewähren war, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistung nicht entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

  • VG Bayreuth, 14.04.2014 - B 3 K 13.870

    Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Vielmehr ist dem Zweck der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, bei denen aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass durch die Pflegeeltern der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung "abstrakt" verhindert werden kann, ebenfalls erfasst sind (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 - 3 K 13.870).

    Ausschlaggebend ist also nicht, dass sich die Notwendigkeit zur Betreuung in der Pflegefamilie durch den Ausfall der leiblichen Eltern ergab, wie der Beklagte meint (vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 - 3 K 13.870).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 67/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    In diesem Fall entstehen für die jeweiligen Leistungsabschnitte Teil-Erstattungsansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R; BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - L 2 SO 67/14; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 111 SGB X, Rdnr. 28; Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 111, Rdnr. 40; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 96. EL September 2017, § 111 SGB X, Rdnr. 39).

    Mangels Entscheidung wird die Frist nach Satz 2 dann nicht in Gang gesetzt (vgl. Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 111 SGB X, Rdnr. 31, 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2012 L 2 SO 67/14).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Der Beigeladene war unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Bedarfe nur mit der Betreuung in der Pflegefamilie in der Lage, nach seinen Möglichkeiten am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, so dass die Maßnahme der Unterbringung in der Pflegefamilie als grundsätzlich geeignete und unentbehrliche zum Erreichen des Eingliederungsziels anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R).
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Dass es sich bei den erbrachten Leistungen in der Pflegefamilie um "niedrigschwellige" handelt, nimmt ihnen nicht den Charakter einer Eingliederungshilfeleistung; das Gesetz stellt nur auf die Wesentlichkeit der Behinderung, nicht den quantitativen oder qualitativen (Mindest-)Aufwand für die Hilfeleistung ab (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R).
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weitergehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist dabei ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend des Beigeladenen - gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).
  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Über die Kosten kann daher erst dann entschieden werden, wenn das Nachverfahren abgeschlossen ist, sei es durch Endurteil, Vergleich oder Erledigungserklärung der Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1994 - 11 Rar 115/93).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R

    Krankenversicherung - isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Die Leistungsidentität verlangt zum einen, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden, eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R mit weiteren Nachweisen zur ergangenen Rechtsprechung).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 22/88

    Anwendung des Begriffs deutscher Volkszugehöriger aus § 6 BVFG im

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

  • VG München, 17.12.2014 - M 18 K 12.6247

    Vollzeitpflege

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R

    Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch

  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96

    Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht -

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung von Kosten eine

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 13/84

    Zur Anwendung und Abgrenzung der §§ 102, 104 und 105 SGB 10

  • SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 98/12

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

  • SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12

    Jugendhilfe oder Sozialhilfe bei Unterbringung in Pflegefamilie

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2013 - L 8 SO 314/12
  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Auf die Frage, ob der Antragsgegner auch dann als Rehabilitationsträger tätig geworden wäre, wenn er die Leistungen (weiterhin) als Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII erbracht hätte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (ablehnend etwa BayLSG, U.v. 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 - juris Rn. 27; anders VG Bayreuth, B.v. 19.2.2010 - B 3 E 10.55 - juris Rn. 30; anders wohl auch OVG NW, B.v. 10.8.2017 - 12 B 754/17 - juris Rn. 12).
  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19

    Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

    Das Bayerische Landessozialgericht habe mit Urteil vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) entschieden, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe - wie vorliegend der Beklagte - neben den Kosten einer Betreuung einer (teil-) stationären Maßnahme auch die Kosten für die Betreuung durch Pflegeeltern nach § 54 Abs. 3 SGB XII als Eingliederungshilfe zu übernehmen habe.

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) verweise, sei festzustellen, dass dieses sich auf eine Vollzeitpflege beziehe, mit der der gesamte Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt worden sei.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) berufen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    a) Die Leistungserbringung durch einen Leistungserbringer i.S.d. § 75 Abs. 1 S. 1 SGB XII (vgl. Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 102 Rn. 35) ist auf Grundlage des Bescheides vom 18.06.2013 ausdrücklich als vorläufige Leistungsgewährung als zuerst angegangener unzuständiger Leistungsträger bezeichnet worden (vgl. zu den Anforderungen der Vorläufigkeit: Bayerisches LSG Urteil vom 16.11.2017, L 8 SO 284/16, Rn. 29, juris; Kater in KassKomm, SGB X, 07/2021, § 102 Rn. 17).
  • VG Aachen, 15.03.2018 - 1 K 2578/17

    Junge Volljährige; geistige Behinderung; Pflegefamilie; Weiterleitung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, a.a.O., Rn. 24; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 -, juris, Rn. 40; zur Frage der Leistungsidentität auch Bay. LSG, Urteil vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 -, juris, Rn. 50 f.
  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

    Das LSG habe mit Urteil vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) entschieden, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe - wie vorliegend der Beklagte - neben den Kosten einer Betreuung einer (teil-)stationären Maßnahme auch die Kosten für die Betreuung durch Pflegeeltern nach § 54 Abs. 3 SGB XII als Eingliederungshilfe zu übernehmen habe.

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) verweise, sei festzustellen, dass dieses sich auf eine Vollzeitpflege beziehe, mit der der Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt worden sei.

    Soweit die Klägerin rügt, dass die Entscheidung des SG von der des 8. Senats des Bayer. LSG vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe, ist der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG schon deshalb nicht gegeben, weil es sich dabei nicht um das "Berufungsgericht" handelt.

  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Der Beklagte hat als Jugendhilfeträger die Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erbracht, sodass fraglich ist, ob er überhaupt als Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1, 2 oder 4 SGB IX tätig geworden ist (ablehnend beispielsweise: Bay LSG, Urteil vom 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 -, juris Rn. 27; anders dagegen anscheinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 12).
  • VG Aachen, 03.04.2020 - 1 K 6158/17

    Vollzeitpflege; Eingliederungshilfe; Vorrang; Erstattungsanspruch;

    vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 -, juris, Rn. 51.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14

    Kostenerstattung im Kinder- und Jugendhilferecht

    Dass der Kläger bei der Geltendmachung die falsche Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch benannt hat, ist unerheblich, da an das Geltendmachen keine überzogenen formalen Anforderungen zu stellen sind; dem Schreiben des Klägers lassen sich jedenfalls der Rechtssicherungswille und das Erstattungsbegehren sowie die wesentlichen Umstände des Erstattungsanspruchs entnehmen (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 -, juris Rn. 31).
  • LSG Bayern, 07.07.2022 - L 8 SO 109/22

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

    Da die streitigen Aufwendungen der Klägerin Jugendhilfeleistungen gemäß § 33 SGB VIII waren (siehe Bescheid vom 14.04.2015), handelt es sich nicht um Rehabilitationsleistungen i.S.d. § 5 SGB IX (vgl. Urteil des Senats vom 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 - juris).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16 B ER   

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https://dejure.org/2016,99112
LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16 B ER (https://dejure.org/2016,99112)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.12.2016 - L 8 SO 284/16 B ER (https://dejure.org/2016,99112)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - L 8 SO 284/16 B ER (https://dejure.org/2016,99112)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Es handelt sich um die Schulbildung unterstützende Leistungen, der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule besteht zumindest dann nicht, wenn der kostenfreie Besuch einer öffentlichen Schule möglich und zumutbar wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 -, Revision beim BSG anhängig unter B 8 SO 24/15 R).
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule besteht zumindest dann nicht, wenn der kostenfreie Besuch einer öffentlichen Schule möglich und zumutbar wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 -, Revision beim BSG anhängig unter B 8 SO 24/15 R).
  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Er ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei es sich bei der begehrten Kostenübernahmeerklärung um eine der Leistungsbewilligung vorgeschaltete Zusicherung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X) handeln dürfte (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R - juris Rn. 16).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    An die Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung eines behinderten Kindes zu einer bestimmten Schule oder Schulart ist der Sozialhilfeträger gebunden (BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rn. 21).
  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten - kein Anspruch auf Erteilung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Hauptantrag auf ein hinreichend konkretisiertes Leistungsbegehren richtet (zu § 34 SGB X: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - juris Rn. 10).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule besteht zumindest dann nicht, wenn der kostenfreie Besuch einer öffentlichen Schule möglich und zumutbar wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2015 - L 20 SO 316/12 -, Revision beim BSG anhängig unter B 8 SO 24/15 R).
  • BVerfG, 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweisung eines Eilantrags an ein

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2016 - L 8 SO 284/16
    Wenn ein Kind oder ein Jugendlicher (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) einen Anspruch auf Eingliederungshilfe verfolgt und möglicherweise eine seelische Behinderung vorliegt, ist daher auch - neben einer Prüfung nach den §§ 53 ff. SGB XII - über die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII zu entscheiden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2016 - 1 BvR 3514/14 - juris Rn. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2018 - L 8 SO 174/18
    Die Klägerin beantragte am 8. Juli 2016 beim SG Hildesheim Eilrechtsschutz und begehrte die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für eine gymnasiale Beschulung an einem geeigneten Schulort, hilfsweise zur Ermöglichung einer Beschulung in der D ... Den Eilantrag lehnte das SG mit Beschluss vom 15. September 2016 ab (- S 44 SO 4014/16 ER -), die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - L 8 SO 284/16 B ER -).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den im Beschwerdeverfahren L 8 SO 284/16 B ER ergangenen Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 verwiesen.

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